Informationen für Eltern und Schüler/-innen über das unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebot der Waldschule Schwanewede
(Auszug aus dem Beschluss der Gesamtkonferenzen vom 13.03. und 09.10.2000)
I. GRUNDSÄTZE
Die Waldschule Schwanewede erfüllt den Bildungsauftrag des Schulgesetzes und ihre eigenen in 10 Punkten formulierten Bildungs- und Erziehungsschwerpunkte (siehe oben) im Rahmen ihres unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Angebots.
Das "unterrichtliche" Angebot entspricht dem sogenannten "Pflichtunterricht". Dieser Teil des Angebots sichert die schulische Qualifikation der Schülerinnen und Schüler, die durch mündliche und schriftliche Lernkontrollen nachgewiesen werden muss.
Das "außerunterrichtliche" Angebot muss nicht für Abschlüsse qualifizieren und daher können die hier erbrachten Leistungen in besonderem Maße Erfolgs- und Gemeinschaftserlebnisse vermitteln. Auch werden Vorlieben und besonderen Begabungen in einer Vielzahl von Bereichen entdeckt und gefördert. Hier arbeiten Kinder aus unterschiedlichen Schulzweigen gemeinsam an Themen, die sie interessieren. Dieses Angebot unterstützt daher besonders die Arbeit im sogenannten "integrierten" Unterricht. Manche Aktivitäten bieten Zusatzqualifikationen, die im Abschlusszeugnis bescheinigt werden
Kollegium, Eltern- und Schülervertretung sind davon überzeugt, dass beide Angebotsbereiche für die ganzheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler unserer Schule wichtig sind.
Die Gesamtkonferenz hat sich daher entschlossen folgende Bedingungen müssen sicher zu stellen:
- Die für die schulische Qualifikation notwendigen unterrichtlichen Aktivitäten dürfen durch außerunterrichtliche Veranstaltungen nicht zum Nachteil unserer Schülerinnen und Schüler in Umfang und Qualität beeinträchtigt werden.
- Außerunterrichtliche Aktivitäten müssen zum Vorteil unserer Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ermöglicht und von allen an der Schule Beteiligten unterstützt und gefördert werden.
Konflikte zwischen beiden Angebotsbereichen der Schule sollen durch ständige Kompromiss-bereitschaft und Rücksichtnahme vermieden werden können. Das gilt besonders für solche außer-unterrichtlichen Aktivitäten, die sich auf Unterrichtsveranstaltungen auswirken. Dafür gelten folgende Grundsätze:
- Die Aktivitäten sind Teil des schulischen Jahresprogramms. Dieses wird von der Gesamt-konferenz grundsätzlich beschlossen. Termine werden möglichst weit im Voraus abgesprochen und bekannt gegeben.
- Möglichst viele der Aktivitäten werden in drei entsprechend ausgewiesenen Zeiten im Laufe des Schuljahres gebündelt (im Herbst, zum Halbjahreswechsel und im Frühjahr). Das heißt vor allem, dass sich am Angebot interessierte Schülerinnen und Schüler in jedem Jahr einerseits zwischen den parallelen Angeboten entscheiden müssen, andererseits aber auch das Recht haben, sich Jahr für Jahr anders zu entscheiden. Die Zeit der musischen Woche wird so frühzeitig ausgewiesen, dass eine rechtzeitige Buchung der Unterkunft möglich ist.
- Im Einzelfall und bei Dringlichkeit können Veränderungen von der Schulleitung genehmigt werden. Langfristige Änderungen und/oder Ergänzungen des Programms können nur durch die Gesamtkonferenz beschlossen werden.
Sofern nicht genau bestimmt, legt die Gesamtkonferenz jährlich fest, in welchen Wochen welche Veranstaltungen durchgeführt werden. Dabei berücksichtigt sie vor allem Terminsetzungen durch Abschlussprüfungen in den Klassen 9 und 10 und das Abitur. Dabei kann es so sein, dass einzelne Veranstaltungen nicht im bevorzugten Block durchgeführt werden können. Grundsätzlich soll jedoch eine weitgehende Bündelung angestrebt werden. Das Angebot insgesamt richtet sich nach den Möglichkeiten der Schule. Es kann vorkommen, dass in einem bestimmten Jahr von den weiter hinten genannten Angeboten nicht alle auch stattfinden können.
Teilnahmebedingungen
- Unterrichtsveranstaltungen außer Haus sind dem Klassenunterricht gleichgestellt. Es gilt die allgemeine Schulpflicht.
- Die Teilnahme an Schulfahrten (sogn. Klassenfahrten, auch Tagesfahrten und Studienfahrten) ist per Erlass geregelt, d.h. die Teilnahme ist, auch bei Entstehung von Kosten, grundsätzlich gewünscht. Der Schulförderverein kann bei finanziellen Härten auf formlosen Antrag bei der Klassenlehrkraft eine Unterstützung gewähren. Bei begründeter Nichtteilnahme muss Ersatzunterricht besucht werden.
- Die Teilnahme an Projekt- und Austauschfahrten ist grundsätzlich freiwillig.
Es dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die ihre Eignung durch positives Verhalten in der Schulgemeinschaft nachgewiesen haben. Die Entscheidung hierüber fällen die Zweigleiter in Absprache mit den Klassenlehrkräften.
Wer an solchen Fahrten teilnehmen will, die in normalen Unterrichtswochen stattfinden, muss sich vorher von der Klassenlehrkraft bzw. dem Tutor/der Tutorin beraten lassen. Die Entscheidung über die Teilnahme haben letztlich die Erziehungsberechtigten.
- Finden Studienfahrten und musische Woche parallel statt, so gilt die musische Woche für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II als alternative Wahlmöglichkeit.
- Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften ist freiwillig. Die Anmeldung verpflichtet jedoch zur Teilnahme für mindestens ein Schuljahr, es sei denn, die AG hat eine kürzere Laufzeit.
Die Teilnahme an Wettkämpfen oder Auftritten der AG bei Veranstaltungen ist dann ebenfalls verbindlich. Ausnahmen können nur von dem Leiter/der Leiterin der AG genehmigt werden.
Wenn Unterricht betroffen ist, müssen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig vorher ihre Lehrkräfte informieren. Dies gilt besonders bei geplanten Klassenarbeiten. Wer während der Laufzeit aus einer AG ausscheidet, ist für die Dauer der Laufzeit von der Teilnahme an anderen AGs ausgeschlossen.
- Die Teilnahme am dreiwöchigen Betriebspraktikum ist für die betroffenen Jahrgänge laut Erlass verbindlicher Teil der schulischen Ausbildung.
- Projekttage/-wochen sind wie Ballspielturniere und Bundesjugendspiele verbindliche Unterrichtsveranstaltungen für alle Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Jahrgänge. Bei Spielturnieren gilt die Anwesenheitspflicht auch für Nichtaktive.
- Die Teilnahme an Feiern (Bußtag/Weihnachten/Entlassung) - sowie an besinnlichen Stunden/Weihnachtschor in der Vorweihnachtszeit - ist freiwillig.
- Die Teilnahme an Schulfesten, Basaren, etc., ist unbedingt wünschenswert, bleibt für Lerngruppen aber grundsätzlich freiwillig.
Kollegium und Schulleitung der Waldschule Schwanewede